Warum die amtliche Musterbelehrung der sicherste Ausgangspunkt ist
Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB enthält die amtliche Musterbelehrung. Verwenden Sie diesen Text korrekt und vollständig mit den richtigen Angaben, greift die gesetzliche Gestaltungsvermutung: Ihre Belehrung gilt als den gesetzlichen Anforderungen entsprechend.
Der Fristbeginn ist der kritische Punkt
Die häufigste Fehlerquelle ist der Fristbeginn. Bei Waren zählt der Erhalt der Ware, bei Dienstleistungen und digitalen Inhalten der Vertragsschluss. Bei kombinierten Verträgen müssen Sie beide Regeln kombinieren.
Fehlt die Belehrung oder ist der Fristbeginn falsch angegeben, verlängert sich die Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage nach § 356 Abs. 3 BGB.
Was gehört minimal in jede Belehrung?
In jeder Widerrufsbelehrung sollten stehen: die 14-tägige Widerrufsfrist, der korrekte Fristbeginn, die Kontaktdaten für die Ausübung des Widerrufsrechts, die Folgen des Widerrufs inklusive Rückzahlungsfrist, sowie das Muster-Widerrufsformular als Anlage.
Selbst erstellen oder juristisch prüfen lassen?
Für die meisten Standardfälle reicht eine korrekt ausgefüllte Musterbelehrung. Bei komplexen Mischformen, etwa bei gesetzlichen Ausschlussgründen oder ungewöhnlichen Vertriebswegen, kann eine juristische Prüfung sinnvoll sein.
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